AGB

Verkaufs-, Lieferungs- und Zahlungsbedingungen der B+S Diamant GmbH & Co. KG.

 

1. Allgemeines

1.1 Allen Lieferungen und Leistungen liegen ausschließlich die nachstehenden Bedingungen zugrunde. Davon abweichende Bedingungen und Abmachungen haben nur Gültigkeit, wenn diese von uns ausdrücklich anerkannt und schriftlich niedergelegt sind.

1.2 Entgegenstehende oder abweichende Bedingungen des Auftraggebers sind für uns unverbindlich, auch wenn wir ihnen nicht ausdrücklich widersprochen oder die Lieferung in Kenntnis entgegenstehender Bedingungen ausgeführt haben.

1.3 Spätestens mit Entgegennahme unserer Lieferungen gelten unsere Verkaufsbedingungen als angenommen.

1.4 Alle Vereinbarungen, Erklärungen und sonstige Angaben bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Schriftform. Insbesondere gilt dies für Zusagen unserer Mitarbeiter, Vertreter und anderer  Erfüllungsgehilfen.

 

2. Angebote und Vertragsabschluss

2.1 Unsere Angebote sind grundsätzlich freibleibend.

2.2. Ein Auftrag gilt erst als erteilt, wenn er vom Lieferer schriftlich bestätigt ist, Ergänzungen, Abänderungen oder mündliche Nebenabreden bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Bestätigung des Lieferers. Einmal erteilte Aufträge sind unwiderruflich, die in den Drucksachen des Lieferers enthaltenen Unterlagen, wie Maß- und Gewichtangaben, Abbildungen und Beschreibungen,  sind nur annähernd maßgebend, ohne dass eine Verbindlichkeit zur Benachrichtigung über erfolgte Abänderungen besteht.

2.3 An Abbildungen, Zeichnungen, Skizzen und sonstigen Unterlagen behält sich der Lieferer Eigentum und Urheberrecht vor, sie dürfen ohne Genehmigung des Lieferers anderen nicht zugänglich gemacht werden und sind auf Verlangen unverzüglich zurückzusenden. Der Besteller übernimmt für die von ihm zu liefernden Unterlagen, wie Zeichnungen, Muster oder dergleichen, volle Verbindlichkeit. Mündliche Angaben über Abmessungen und dergleichen bedürfen der schriftlichen Bestätigung.

2.4 Diamantsägeblätter zum Testen werden nur gegen Berechnung geliefert.

2.5 Die Berechnung erfolgt in EURO zu den am Tage der Lieferung geltenden Preisen und Bedingungen.

2.6 Eine Auftragsbestätigung erteilen wir nur auf Wunsch des Bestellers.

 

3. Preise

3.1 Sämtliche vereinbarten Preise gelten ab Werk ausschließlich Verpackung, Fracht, Porto und Versicherung.

 

4. Lieferfristen/Lieferbehinderungen

4.1 Lieferfristen und Liefertermine gelten mit der rechtzeitigen Meldung der Versandbereitschaft als eingehalten, wenn uns die Absendung der Ware ohne unser Verschulden unmöglich ist.

4.2 Selbst wenn ein Liefertermin vereinbart ist, verlängert sich die vereinbarte Lieferfrist um den Zeitraum, um den der Kunde mit seinen Verpflichtungen im Verzug ist.

4.3 Schadenersatzansprüche aus Nichteinhaltung von Lieferfristen oder Lieferterminen sind ausgeschlossen.

4.4 Ereignisse höherer Gewalt berechtigen uns zu einer angemessenen Verlängerung der Lieferungs- und Leistungspflicht. Auch Betriebsstörungen, Maschinenbruch, Rohstoff- und Energiemangel, behördliche Verfügungen, währungs- und handelspolitische Maßnahmen, Behinderung der Verkehrswege, Streiks und Aussperrungen befreien uns für deren Dauer und im Umfang ihrer Auswirkung von der Verpflichtung zur Lieferung und Leistung, bzw. berechtigen uns ganz oder teilweise zum Rücktritt ohne Schadensersatzverpflichtung.

 

5. Lieferbedingungen, Gefahrenübergang

5.1 Unsere Waren werden bei Sendungen ab einem Wert von  Euro 300,- netto frachtfrei, billigste Versandart, in der Regel UPS, abgefertigt.

5.2 Bei einem Lieferwert unter Euro 300,- wird ein Frachtkostenzuschlag zu Selbstkosten erhoben.

5.3 Verpackungs-, Fracht-, Express- und Versicherungskosten werden gesondert in Rechnung gestellt.

5.4 Der Versand erfolgt auf Gefahr des Bestellers.

 

6. Gewährleistung / Mängelgewährleistung

6.1 Für Diamantwerkzeuge, die infolge ihrer stofflichen / physikalischen Beschaffenheit oder nach Art ihrer Verwendung, z.B. Einsatz auf nicht vereinbarten Material, oder unsachgemäßer Behandlung, übermäßiger Beanspruchung, ungeeigneter Betriebsmittel oder natürlicher Abnutzung, einem vorzeitigen Verbrauch unterliegen, wird keine Haftung übernommen.

6.2 Etwaige Mängel müssen von uns schriftlich anerkannt werden.

6.3 Unsere Gewährleistungspflicht setzt voraus, dass der Auftraggeber erkennbare Mängel gemäß §§ 377, 378 HGB innerhalb einer Frist von 10 Tagen nach Empfang der Ware schriftlich spezifiziert gerügt und uns innerhalb dieser Frist mitgeteilt hat.

Später auftretende Mängel sind innerhalb der gleichen Frist, gerechnet ab Entdeckung, schriftlich spezifiziert zu rügen und uns innerhalb der angeführten Frist mitzuteilen.

6.4 Unsere Gewährleistungspflicht setzt weiter voraus, dass die Ware für den uns bekanntgegebenen Einsatzzweck ordnungsgemäß und sachgerecht verwendet wird. Dies ist uns im Fall eines Schadens, für den wir gemäß Absatz 1 haften, auf Verlangen nachzuweisen.

6.5 Etwa von uns gegebene Leistungsgarantien für unsere Waren sind nur dann verbindlich, wenn wir sie ausdrücklich schriftlich bestätigt haben.

6.6 Sind wir zur Beseitigung anerkannter Mängel nicht bereit oder nicht in der Lage, insbesondere verzögert sich die Mängelbeseitigung aus Gründen, die wir zu vertreten haben, über uns gesetzte angemessene Fristen, denen wir zugestimmt haben, hinaus, so hat der Auftraggeber das Recht, vom Vertrag zurückzutreten oder Minderung des Kaufpreises zu verlangen.

6.7 Weitergehende Ansprüche, insbesondere einer Haftung für Folgeschäden jeglicher Art, sowie für Schadensersatzansprüche gleich aus welchem Rechtsgrund, bestehen nicht und können vom Auftraggeber nicht geltend gemacht werden.

6.8 Die Gewährleistungspflicht beträgt 6 Monate, gerechnet ab Gefahrenübergang.

 

7. Eigentumsvorbehalt §§ 455,950 BGB

7.1 Bis zur vollständigen Zahlung des Kaufpreises sowie bis zur Bezahlung aller vergangenen und zukünftigen Warenlieferungen innerhalb der Geschäftsverbindungen – einschließlich aller Nebenforderungen – (bei Bezahlung durch Scheck oder Wechsel bis zur Scheck- oder Wechseleinlösung) bleiben die gelieferten Waren Eigentum des Lieferers. Der Besteller ist bis dahin nicht berechtigt, die Ware an Dritte zu verpfänden oder zur Sicherheit zu übereignen.

7.2 Die aus der Weiterveräußerung oder einem sonstigen Rechtsgrund gegen Dritte entstehende Forderungen tritt er jedoch an den Lieferer zu dessen Sicherung ab, und zwar auch insoweit, als er die Ware verarbeitet hat. Solange der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen gegenüber dem Lieferer ordnungsgemäß nachkommt, ist er ermächtigt, diese Forderungen für Rechnung des Lieferers einzuziehen.

Der Lieferer ist jedoch berechtigt, den ihm auf Verlangen zu benennenden dritten Abnehmer vom Übergang Mitteilung zu machen und Anweisung zu erteilen, sobald beim Besteller die Gefahr des Vermögensverfalls besteht oder er seinen Zahlungsverpflichtungen nicht ordnungsgemäß nachkommt. Der Besteller hat dem Lieferer etwaige Zugriffe Dritter auf die unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Waren oder auf die abgetretenen Forderungen sofort mitzuteilen.

7.3 Der Käufer kann, solange er seinen Zahlungsverpflichtungen  dem Verkäufer gegenüber nachkommt, bis zum Widerruf die Außenstände für sich einziehen.

Mit einer Zahlungseinstellung, der Beantragung oder Eröffnung des Konkurses, eines gerichtlichen oder außergerichtlichen Vergleichsverfahrens, einem Scheck- oder Wechselprotest oder einer erfolgten Pfändung erlischt das Recht zum Weiterverkauf oder Verarbeitung der Waren und zum Einzug der Außenstände.

Danach eingehende abgetretene Außenstände sind sofort auf einem Sonderkonto anzusammeln. Eine etwaige Warenrücknahme erfolgt immer nur sicherheitshalber, es liegt darin, auch wenn nachträgliche Teilzahlungen gestatten wurden, kein Rücktritt zum Vertrage vor.

 

8. Zahlungsbedingungen

8.1 Unsere Rechnungen sind, wenn keine besonderen Vereinbarungen  getroffen wurden, innerhalb von 10 Tagen nach Rechnungsdatum mit 2 % Skonto oder 30 Tagen netto zahlbar.

8.2 Ein Skontoabzug auf jüngere Rechnungen ist unzulässig, wenn ältere fällige Rechnungen noch unbeglichen sind. Zahlungen werden immer auf die jeweils älteste Verpflichtung angerechnet.

8.3 Bei Zahlungsverzug sind wir berechtigt, ohne Mahnung bankübliche Zinsen zu berechnen. Diese richten sich nach den gesetzlichen Vorschriften. Eine Geltendmachung weiterer Schäden bleibt vorbehalten.

8.4 Zugestellte Rechnungen gelten nach 8 Tagen in allen Einzelheiten als anerkannt.

8.5 Die Zurückhaltung von Zahlungen wegen von uns nicht anerkannten Gegenansprüchen des Bestellers ist nicht statthaft.

8.6 Aufrechnungen können nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen erfolgen.

8.7 Wir behalten uns vor, gegen Nachnahme oder Voreinsendung des Betrages zu liefern. Grundsätzlich ist die Forderung jedoch mit Gefahrenübergang fällig. Der Gefahrenübergang richtet sich  nach den gesetzlichen Vorschriften.

 

9. Zahlungsunfähigkeit

9.1 Ungünstige Auskünfte, die uns nach Vertragsabschluss über Ruf und Zahlungsunfähigkeit des Käufers zugehen, ebenso Zahlungsverzug des Käufers sowie alle wesentlichen Veränderungen in den Verhältnissen des Käufers berechtigen uns zum Rücktritt von allen Vereinbarungen.

Offenen Rechnungen sind dann sofort zur Zahlung fällig.

9.2 Wir können in diesen Fällen die Weiterveräußerung der Vorbehaltsware untersagen und deren Rückgabe auf Kosten des Kunden verlangen. Ferner sind wir in einem solchen Fall berechtigt, noch ausstehende Lieferungen nur gegen Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung auszuführen und nach angemessener Frist vom Vertrage zurückzutreten oder wegen Nichterfüllung Schadenersatz zu verlangen.

 

10. Erfüllungsort / Gerichtsstand

Als Erfüllungsort ist der Sitz des Lieferers, Marktredwitz, vereinbart.

Als Gerichtsstand gilt der Platz, an dem sich die für den Lieferer zuständigen Gerichte befinden. Insbesondere gilt auch für das Mahnverfahren das Amtsgericht Wunsiedel bzw. das Landgericht Hof/S. als örtlich zuständiges Gericht.

 

11. Schlussbestimmungen

Sollten Teile dieser Bedingungen oder des Vertrages unwirksam sein, so wird dadurch die Wirksamkeit des Vertrages im Übrigen nicht berührt. Für die Auslegung ist ausschließlich deutsches Recht maßgebend.